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Herzlich Willkommen bei Geoconsult Kelkheim!
Nach über 13 Jahren Tätigkeit als angestellter Ingenieurgeologe habe ich im Oktober 2003 den Schritt in die Selbständigkeit als freiberuflicher Geologe in Kelkheim vollzogen. Ich führe Arbeiten im Bereich der Fachgebiete Ingenieurgeologie, Umweltgeologie und Hydrogeologie durch, insbesondere Gründungsgutachten für Wohn- und Gewerbebauten und allgemeine Baugrunduntersuchungen. Seit Anfang 2009 bin ich Mitarbeiter bei der KAT Umweltberatung GmbH und betreue hier die Arbeitsfelder „Baugrunduntersuchungen“ und „Ingenieurgeologie“.
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In welchen
Fällen spielt das Baugrundrisiko eine Rolle?
Das Baugrundgutachten spielt in Gegenden eine Rolle, in denen man mit
Schichtenwasser und hohen Grundwasserständen rechnen muss, insbesondere dann,
wenn sich der Bauherr für einen Keller entschieden hat. Wer hier ohne
Bodengutachten arbeitet, handelt grob fahrlässig.
Quelle:
ARD Ratgeber
Recht
Wer trägt das Baugrundrisiko?
Das Baugrundrisiko trägt grundsätzlich der Bauherr. Kaum ein Bauunternehmer wird
bereit sein, dem Bauherrn dieses abzunehmen.
Quelle:
ARD Ratgeber
Recht
Wie kann ich als Bauherr dieses Risiko vermindern?
Bei schwierigen oder unklaren Bodenverhältnissen ist ein Bodengutachten
unerlässlich. Alles andere wäre zu riskant. Zwar kann auch ein Bodengutachten
nicht für alle Bereiche eine verlässliche Auskunft geben, weil sich die
Bodenverhältnisse ständig ändern können und die Untersuchungen nur an einigen
Stellen vorgenommen werden. Mit dem Gutachten können sich aber der Bauherr und
auch der Bauunternehmer auf diese Verhältnisse einstellen und entsprechend
Vorsorge treffen. Auf jeden Fall sollte der Bauherr darauf achten, dass ein
Bodengutachten dem Bauunternehmer übergeben und wesentlicher Vertragsbestandteil
wird.
Quelle:
ARD Ratgeber
Recht
Bei
erkanntermaßen kritischen oder gänzlich unbekannten Baugrund sollte zwingend
vorab ein Baugrundgutachten eingeholt werden. Realisiert sich das sogenannte
Bodenrisiko, z. B. durch das Auftreten von Setzungen und Rissen oder bei
Erschwernissen im Rahmen des Erstellung des Bauvorhabens, dann trägt dieses
Risiko ohne besondere vertragliche Regelung dem Grunde nach immer derjenige, der
das Baugrundstück zur Verfügung gestellt hat.
Quelle:
Baurecht-Ratgeber
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