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Nach über 13 Jahren Tätigkeit als angestellter Ingenieurgeologe habe ich im Oktober 2003 den Schritt in die Selbständigkeit als freiberuflicher Geologe in Kelkheim vollzogen. Ich führe Arbeiten im Bereich der Fachgebiete Ingenieurgeologie, Umweltgeologie und Hydrogeologie durch, insbesondere Gründungsgutachten für Wohn- und Gewerbebauten und allgemeine Baugrunduntersuchungen. Seit Anfang 2009 bin ich Mitarbeiter bei der KAT Umweltberatung GmbH und betreue hier die Arbeitsfelder „Baugrunduntersuchungen“ und „Ingenieurgeologie“.

 

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In welchen Fällen spielt das Baugrundrisiko eine Rolle?
Das Baugrundgutachten spielt in Gegenden eine Rolle, in denen man mit Schichtenwasser und hohen Grundwasserständen rechnen muss, insbesondere dann, wenn sich der Bauherr für einen Keller entschieden hat. Wer hier ohne Bodengutachten arbeitet, handelt grob fahrlässig.

Quelle: ARD Ratgeber Recht

Wer trägt das Baugrundrisiko?
Das Baugrundrisiko trägt grundsätzlich der Bauherr. Kaum ein Bauunternehmer wird bereit sein, dem Bauherrn dieses abzunehmen.

Quelle: ARD Ratgeber Recht

Wie kann ich als Bauherr dieses Risiko vermindern?
Bei schwierigen oder unklaren Bodenverhältnissen ist ein Bodengutachten unerlässlich. Alles andere wäre zu riskant. Zwar kann auch ein Bodengutachten nicht für alle Bereiche eine verlässliche Auskunft geben, weil sich die Bodenverhältnisse ständig ändern können und die Untersuchungen nur an einigen Stellen vorgenommen werden. Mit dem Gutachten können sich aber der Bauherr und auch der Bauunternehmer auf diese Verhältnisse einstellen und entsprechend Vorsorge treffen. Auf jeden Fall sollte der Bauherr darauf achten, dass ein Bodengutachten dem Bauunternehmer übergeben und wesentlicher Vertragsbestandteil wird.

Quelle: ARD Ratgeber Recht

 

Bei erkanntermaßen kritischen oder gänzlich unbekannten Baugrund sollte zwingend vorab ein Baugrundgutachten eingeholt werden. Realisiert sich das sogenannte Bodenrisiko, z. B. durch das Auftreten von Setzungen und Rissen oder bei Erschwernissen im Rahmen des Erstellung des Bauvorhabens, dann trägt dieses Risiko ohne besondere vertragliche Regelung dem Grunde nach immer derjenige, der das Baugrundstück zur Verfügung gestellt hat.

Quelle: Baurecht-Ratgeber


 

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